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§ 4 Provision
(1) Der AN erhält eine Provision in Höhe von 2,5
Monatsbeiträgen für die jeweilige Vermittlung eines Geschäftsabschlusses
für einen Social Media Vertrages. Ein Provisionsanspruch des AN gemäß §
87 Abs. 2 HGB besteht nicht.
(2) Die Auszahlung erfolgt in 5 Monatsraten
(3) Der AN erhält ferner eine Folgeprovision in
Höhe wie unten aufgeführt, beginnend mit dem 6. Monat und zwar solange
wie der Vertrag Bestand hat.
Ab einen mtl. Bestandsumsatz
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von
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1,00 €
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bis
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2500,00 €
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12,5% mtl. lfd. Courtage
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von
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2501,00 €
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bis
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5000,00 €
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17,5 % mtl. lfd. Courtage
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ab
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5001,00 €
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22,5 % mtl. lfd. Courtage
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werden die oben genannten Courtagen gezahlt.
(4) Die Courtage teilt
das Schicksal der Prämie – im Guten,
wie im Bösen! Der AN hat keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit
feststeht, dass der Kunde der AG keine Zahlung leistet. Bereits gezahlte
Provision ist zurückzuzahlen.
(5) Die Provision nach Abs. 1 und nach Abs. 3
wird monatlich, nach Auftragsbeginn gezahlt. Die Zahlung erfolgt auf das
bei der AG hinterlegte Konto.
(6) Der AN hat keinen Anspruch auf Erstattung von
Auslagen wie Fahrtkosten, Porto, Telefon und Telefaxgebühren.
(7) Die AG ist berechtigt, gegen die
Provisionsansprüche des AN mit eigenen Forderungen die Aufrechnung zu
erklären.
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